Ecoist.in AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und Ecoist.in (im folgenden Agentur genannt) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.


2. Vertragsabschluss

Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist die spezifische Vereinbarung über den Leistungsumfang und die Vergütung laut Angebot und den allgemein gültigen Honorar-Richtlinien.

Aufträge des Kunden gelten durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen. Die Agentur behält sich vor, Aufträge abzulehnen.


Der Kunde erhält nach dem Briefing einen entsprechendes Angebot oder einen Kostenvoranschlag, nach dessen Genehmigung dem Kunden eine Auftragsbestätigung zugeht.


3. Speicherung von Daten

Alle im Auftrag hergestellten Arbeiten werden (sofern möglich) auf Datenträgern gespeichert. Für die Speicherung kann keine Haftung übernommen werden.


4. Schweigepflicht

Die Agentur verpflichtet sich mit ihren Mitarbeitern, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, sofern sie nicht allgemein zugänglich oder bekannt sind. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Kunden als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

Der Kunde kann die Agentur schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.


5. Präsentation

Falls nicht anderes vereinbart ist, steht der Agentur für die Erstellung und Präsentation von Konzepten und Einzelprojekten ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.


Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – zu nutzen oder ausgehändigte Unterlagen weiterzugeben. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Agentur vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Führt die Präsentation zu einem Auftrag, so ist das vorher vereinbarte Präsentationshonorar anzurechnen.


6. Angebote

Angebote der Agentur sind unter dem Vorbehalt, dass sich bei Änderung des Inhalts oder Umfanges der Spezifikation des Auftragsgegenstandes Änderungen bei den Kosten ergeben können, verbindlich. Kommt es zu derartigen Änderungen des Auftrags, hat der Kunde auch für hierdurch entstehende entsprechende Mehrkosten aufzukommen.


7. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunde auf die höheren Kosten hinweisen.


8. Leistung und Honorar

Falls nicht anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

Die Honorierung der Agentur bei der Beratung, Planung und Durchführung von Kampagnen und Einzelprojekten erfolgt auf der Basis von Stundensätzen oder nach pauschalem Angebot. Die Zusammenarbeit kann im Rahmen eines langfristigen Vertrags oder als Einzelauftrag auf Projektbasis erfolgen.


8.1. Langfristiger Vertrag

Bei kontinuierlicher Zusammenarbeit erhält die Agentur ein monatliches Grundhonorar. Die damit abgegoltenen Leistungen werden im Vertrag beschrieben. Für die Durchführung zusätzlicher einzelner Maßnahmen wird ein Durchführungshonorar nach Art und Umfang des Arbeitsaufwandes berechnet. Es reflektiert sich entsprechend dem Grundhonorar.


8.2. Einzelaufträge

Einzelaufträge auf Projektbasis werden je nach Schwierigkeitsgrad und erforderlichem Personal- und Zeitaufwand auf der Basis von Stundensätzen oder nach pauschalem Angebot berechnet.

Eine Beanstandung an den Dienstleistungen der Agentur berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung und/ oder Kürzung des Honorars für bereits erbrachte Dienstleistungen.


9. Fremdkosten

Bei Kosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen, unterscheidet die Agentur zwischen Fremdkosten, die bei Herstellungsarbeiten entstehen, und sonstigen Fremdkosten wie Veranstaltungskosten bei Aktionen, Kosten für Ausschnittdienste, Lettershop etc. Diese werden im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragt.

Recherche und Handling wird nach Zeitaufwand berechnet bzw. mit dem Grundhonorar abgegolten.


10. Festaufträge

Soweit die Agentur Verpflichtungen gegenüber Dritten gemäß diesem Auftrag eingegangen ist, erklärt sich der Kunde bereit, diese Verpflichtungen auch nach Auftragsende unter Einschaltung der Agentur zu erfüllen.


11. Auslagen

Interne Kosten wie Online-/Servergebühren, Telefon, Fax, Porto, Kopien etc., die der Agentur im Rahmen der Durchführung entstehen, werden mit einer Büropauschale abgegolten. Botenfahrten, Taxi, Fahrtkosten und Spesen bei Reisen werden gegen Nachweis abgerechnet. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Kunden.

12. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur die für seinen Auftrag erforderlichen Informationen und Daten in gängigen digitalisierten Formaten zur Verfügung zu stellen. Eine Konvertierung von Materialien in verwertbare Formate wird dem Kunden in Rechnung gestellt.


Der Kunde trägt die Verantwortung für die rechtliche, wettbewerbs- und urheberrechtliche Zulässigkeit der Daten, die er der Agentur zur Bearbeitung zur Verfügung stellt. Sollten vereinbarte Projektziele aufgrund durch den Kunden verursachter Verzögerungen nicht erreicht werden, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Die bis dahin geleistete Arbeit wird dem Kunden in Rechnung gestellt.


13. Zahlung


Rechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Der Endpreis aller Rechnungen erhöht sich um die gesetzliche MwSt.


Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet. Ein Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur für Forderungen, die schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

Die Agentur behält sich im Falle eines Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber vor, weitere vereinbarte bzw. bestätigte Dienstleistungen erst nach Eingang bereits fälliger Zahlungen zu erbringen oder von der Erbringung weiterer Dienstleistungen abzusehen (Rücktritt vom Auftrag).


14. Änderungen oder vorzeitiger Abbruch der Arbeiten

Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen etc. ändert oder abbricht, wird er der Agentur alle angefallenen Kosten ersetzen und die Agentur von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

Sind die Kontaktarbeiten für Telefoninterviews, Interviews oder Redaktionsbesuche, Teilnahme an Pressekonferenzen und ähnlichen Veranstaltungen bei Abbruch durch den Kunden so weit fortgeschritten, dass bestätigte Termine vorliegen, wird ein Ausfallhonorar von 80 Prozent fällig. Werden die Kontaktarbeiten für werbliche oder interne Zwecke vom Kunden vor Fertigstellung abgebrochen, wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.


Sind die Textarbeiten von PR-, Online- und Werbe-Texten bei Abbruch der Textarbeiten so weit fortgeschritten, dass der Text zur Freigabe vorliegt, wird das Texthonorar oder die Pauschale zu 90 Prozent fällig. Wird die Arbeit vom Kunden vor Fertigstellung abgebrochen, wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

Sind die Grafikarbeiten bei Abbruch durch den Kunden so weit fortgeschritten, dass die Grafik zur Freigabe vorliegt, wird das Grafikhonorar zu 90 Prozent fällig. Wird die Arbeit vor Fertigstellung abgebrochen, wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.


Sind konzeptionelle Arbeiten, Strategieentwicklungen und Neupositionierungen bei Abbruch durch den Kunden so weit fortgeschritten, dass die Arbeiten zur Präsentation oder Freigabe vorliegen, wird das Honorar zu 90 Prozent fällig. Wird die Arbeit vor Fertigstellung abgebrochen, wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

Werden die Organisationsarbeiten für Veranstaltungen durch den Kunden vorzeitig abgebrochen, wird das Honorar nach folgender Staffelung fällig:


- bis zu 8 Wochen vor Veranstaltungstermin = 25 %

- bis zu 4 Wochen vor Veranstaltungstermin = 50 %

- ab 3 Wochen vor Veranstaltungstermin = 90 %


Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.


15. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideen, Konzepte, konkrete PR-Maßnahmen etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.

Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen) heran, wird sie die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang dem Kunden einräumen.


Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene und zu vereinbarende Vergütung zu.

Gleiches gilt, wenn der Kunde von der Agentur gestaltete Arbeiten nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter verwenden will, es sein denn, sämtliche Nutzungsrechte wurden bereits abgegolten.


Alle für die Arbeit genutzten Verteiler sind grundsätzlich Eigentum der Agentur. Sie werden nicht außer Haus gegeben, können jedoch vom Kunden eingesehen werden.


16. Kennzeichnung

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.


17. Genehmigung

Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden Leistungen der Agentur sind vom Kunden zu überprüfen und binnen 2 Arbeitstagen freizugeben. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Leistungen der Agentur überprüfen lassen.


18. Haftung

Die von der Agentur bestätigten Leistungen werden nach bestem Wissen und Gewissen und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung erbracht. Die Agentur bzw. ihre Mitarbeiter und Berater haften grundsätzlich nicht für einen aus der erbrachten Leistung erwarteten Erfolg – dieser kann nicht garantiert werden. Jegliche Haftung der Agentur bzw. ihrer Mitarbeiter und Berater für die Erbringung einer Leistung und die Auswirkungen des Erbringens dieser Leistung wird maximal auf die Höhe des vereinbarten Honorars für diese Leistung beschränkt.


Die Agentur haftet gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung gemäß dem vorstehenden Absatz und auch für weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche ist darüber hinaus beschränkt auf solche Schäden, die bei Vertragsabschluss vorhersehbar waren.

Für die Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahindo) gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Weitere, als die in diesen Bedingungen ausgeführten und im Vereinbarungstext geregelten Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.


Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund einer durchgeführten Maßnahme gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen – insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahme mitgeteilt hat.


19. Reklamation

Der Kunde hat Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Nachbesserung der Leistung durch die Agentur zu.


20. Rechtsschutz

Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von der Agentur vorgeschlagenen Kommunikationsmaßnahmen ist ausdrücklich der Kunde verantwortlich. Insbesondere wird der Kunde eine von der Agentur vorgeschlagene Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen. Die Agentur wird dem Kunden auf seinen Wunsch hin gerne geeignete Berater vorschlagen, die in der Lage sind, alle im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Maßnahmen entscheidenden Rechtsfragen zu prüfen.

Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahme mitgeteilt hat.


21. Einhaltung von Terminen

Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zuständigen Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen beim Kunden – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.


22. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Agentur und auf die Frage einer gültig zustande gekommenen Geschäftsbeziehung sowie ihrer Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.


23. Erfüllungsort/Gerichtsstand ist Berlin